Die Datenschutzorganisation noyb hat die SCHUFA am 26. August 2026 förmlich abgemahnt und bereitet nach eigenen Angaben eine Sammelklage vor. Der Vorwurf: Die Auskunftei halte neben ihrem Produktivbestand ein Archiv mit historischen Daten — von noyb als „Schattendatenbank“ bezeichnet — und gebe diese Daten bei Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO nicht heraus. noyb beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach die Datenkopie eine vollständige und originalgetreue Reproduktion aller verarbeiteten Daten sein muss. Die SCHUFA spricht von einem archivierten Datenbestand mit Aufbewahrungsfristen von bis zu zehn Jahren.
NLTS Global Analytics betreibt mit selbstauskunft.de eines der reichweitenstärksten unabhängigen Portale für die Beantragung von SCHUFA-Datenkopien und hat seit 2020 mehr als eine Million Auskunftsersuchen technisch begleitet. Aus dieser operativen Erfahrung ordnen wir den Vorgang wie folgt ein:
Erstens: Die Frage, welche Daten eine Auskunft umfassen muss, ist keine juristische Feinheit, sondern der Kern des Auskunftsrechts. Verbraucherinnen und Verbraucher können Einträge nur dann prüfen und beanstanden, wenn sie sie vollständig zu sehen bekommen. Eine Auskunft, deren Umfang die Auskunftei selbst nach Relevanzgesichtspunkten bestimmt, verfehlt diesen Zweck.
Zweitens: Unsere eigenen Erhebungen zeigen, wie groß die Lücke zwischen Auskunftsrecht und Auskunftsrealität bereits heute ist. Nach einer von uns beauftragten Civey-Studie (April 2026, n = 5.000) haben 53,0 % der Deutschen noch nie versucht, eine kostenlose Datenkopie zu beantragen; nur 19,7 % kennen ihr Recht auf den kostenlosen Bezug. Zugleich gaben zum Abschluss unseres zweijährigen SCHUFA-Monitorings (2023–2025) 20,7 % der Befragten an, bereits von veralteten oder falschen Einträgen betroffen gewesen zu sein, und 66,3 % widersprachen der Aussage, ihre Daten seien bei der SCHUFA in sicheren Händen. Sollte sich der Vorwurf unvollständiger Auskünfte bestätigen, träfe er also auf eine Öffentlichkeit, die der Datenhaltung der Auskunftei ohnehin mehrheitlich misstraut.
Drittens: Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bekräftigt der Vorgang, was wir seit Gründung vertreten: Transparenz, Datenqualität und nachvollziehbare Verfahren sind die Maßstäbe, an denen sich eine Auskunftei mit der Marktstellung der SCHUFA messen lassen muss. Ein einfacher, vollständiger und verständlicher Zugang zur eigenen Datenkopie ist die Voraussetzung dafür, dass Betroffene ihre Rechte aus der DSGVO überhaupt wahrnehmen können.
„Wir beobachten seit Jahren, dass Verbraucher ihre Auskunft anfordern und sich dann wundern, warum längst erledigte Vorgänge ihre Bonität beeinflussen, ohne in der Auskunft aufzutauchen. Die noyb-Abmahnung stellt genau die richtige Frage: Gehört dem Verbraucher die vollständige Wahrheit über seine Daten — oder nur der Ausschnitt, den die Auskunftei für relevant hält?“, sagt Frank Drescher, Geschäftsführer von NLTS Global Analytics.
Aktualisierung, 12. September 2026: Die von noyb gesetzte Frist zur Abgabe von Unterlassungserklärungen ist am 9. September 2026 abgelaufen. Nach übereinstimmenden Medienberichten hat die SCHUFA die Forderungen in einem 26-seitigen Antwortschreiben zurückgewiesen und erklärt, die Speicherung historischer Daten „vor Gericht [zu] verteidigen“; noyb hat daraufhin die Einreichung einer Unterlassungsklage angekündigt. Damit wird die Kernfrage — welchen Umfang eine Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO haben muss und wie lange historische Daten gespeichert werden dürfen — voraussichtlich gerichtlich geklärt. Aus unserer Sicht ist das zu begrüßen: Eine höchstrichterliche Klärung schafft die Verbindlichkeit, die Selbstverpflichtungen bislang nicht geschaffen haben. An unserer Einordnung ändert der Verfahrensgang nichts — vollständige, verständliche Datenauskünfte bleiben der Maßstab, an dem sich die Auskunftei messen lassen muss.
Für Redaktionen: Unsere Erhebungsdaten (Civey-Studie 2026, SCHUFA-Monitoring 2023–2025) stellen wir auf Anfrage zur Verfügung: info@nlts.eu.
